Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des BDB
I. Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungsund Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufsbzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.
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1.
Ladungssicherung:
Holt der Kunde die Ware an unserem Lager ab, ist er ausdrücklich verpflichtet gemäß den aktuellen geltenden Ladungssicherungsvorschriften die Ware vor Verlassen des Firmengeländes durch geeignete Zurrmittel und/oder Netze zu sichern. -
2.
Der Anlieferservice zum Kunden wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten mit einer Pauschale berechnet. Ebenso wird der eventuell notwendige Einsatz eines Ladekrans in Rechnung gestellt. Voraussetzung ist eine befahrbare Anfahrstraße. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Eine Avisierung (mündlich oder schriftlich) der Lieferung ist unverbindlich und berechtigt nicht zur Kostenaufrechnung bei Wartezeiten.
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3.
Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmeldungen oder Falschlieferungen sind unverzüglich innerhalb einer Frist von 1 bis 2 Wochen anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.
Warenrückgabe - soweit vereinbart - ist nur für lagermäßig geführte Waren, in einwandfreiem Zustand und original -
4.
Um Beschädigungen zu vermeiden, ist der Transport bestimmter Materialien auf Mehrwegpaletten notwendig. Für diese wird ein handelsüblicher Pfandbetrag in Rechnung gestellt. Bei Rückgabe erfolgt eine entsprechende Teilgutschrift. Mit dieser Regelung erklärt sich der Kunde ausdrücklich einverstanden.
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5.
Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verplichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehl schlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
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6.
Bei Rechnungsbeträgen unter EUR 100,00 netto Warenwert wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 1,60 zuzgl. Mwst. erhoben. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir Verzugs zinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen. -
7.
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.
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8.
Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleisutungen (VOB) Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
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9.
Für die Anmietung von Maschinen und Geräten gelten als Vertragsgrundlage die im Verkaufsraum ausgehängten MIETPARK GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der Franz Mollendyk GmbH & Co. KG, die wir auf Wunsch auch gerne zusenden. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter diese zu Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.
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10.
Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist Sitz unserer Firma.
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11.
Die Daten der Kunden werden - soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich - verarbeitet und genutzt, personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.
II. Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
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1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugs schaden etc.) aIs Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
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2.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
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3.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungs aufschlages von 35% (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer - von derzeit 19 % - in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. II Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß II Nr. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
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4.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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5.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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6.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von II Nr. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts ware, insbesondere
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. -
7.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß II Nr. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der
Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. -
8.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
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9.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Nr.1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug
der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. -
10.
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Ein kaufs preise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentums anteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungs abschlages von maximal 35 % der zu sichernden Forderung (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - zur Zeit 19 % -) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Mietpark – Geschäftsbedingungen
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1. Allgemeine Pflichten
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den im Vertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der festgelegten Mietzeit mietweise zu überlassen.
Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und vollgetankt zurückzugeben. -
2. Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
Die Mietzeit ist der im Vertrag/Lieferschein genannte Zeitraum.
Die Mietzeit kann in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden. Die Mietzeit verlängert sich, wenn- der Vermieter einem Verlängerungsantrag des Mieters schriftlich zustimmt. Ein Verlängerungsantrag muss dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit zugegangen sein. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen T eilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand beim Vermieter oder einem anderen vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. -
3. Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand in einwandfreiem betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen und Beschreibungen zu übergeben oder zur Abholung bereitzuhalten. Ist eine Auslieferung durch den Vermieter vereinbart, so ist der Mietgegenstand zusammen mit den genannten Untertagen innerhalb des vereinbarten Auslieferungszeitraumes dem Mieter oder einer von ihm beauftragten Person zu übergeben.
Kommt der Vermieter bei Beginn- des Mietverhältnisses mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiter in Verzug befindet. -
4. Mängel des Mietgegenstandes
Bei der Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter oder eine von ihm mit der Entgegennahme beauftragte Person ein/en Übernahmeprotokoll / Lieferschein / Mietvertrag zu unterzeichnen, in dem evtl. festgestellte Mängel oder Beschädigungen festgehalten werden. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im Übernahmeprotokoll festgehalten werden, können nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach Bekanntwerden dem Vermieter schriftlich anzuzeigen.
Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Sicherheit und/oder Funktionsfähigkeit des Mietgegenstands nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter. (Der Vermieter kann auf seine Kosten die Mängelbeseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen.) Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen. Wird kein Ersatz zur Vertagung gestellt, so verschiebt sich die Zahlungspflicht des Mieters um die notwendige Reparaturzeit. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens oder der Beseitigung eines anfänglichen- oder zu vertretenden Mangels durch den Vermieter. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. -
5. Arbeitszeit
Bei der Berechnung der Miete wird, sofern das Mietgerät mit einem Stundenzähler ausgerüstet ist, eine tägliche Arbeitszeit von maximal bis zu 8 Stunden, bei wochenweiser Miete von maximal bis zu 40 Stunden und bei monatlicher Miete von maximal bis zu 175 Stunden zugrunde gelegt. Geräte ohne Stundenzähler können während der gesamten Mietdauer genutzt werden. Die Miete ist auch dann voll zu zahlen, wenn die vorgenannten Zeiten nicht ausgenutzt werden.
Die Nutzung eines Gerätes mit Stundenzähler über den in § 5 Abs. 1 genannten Umfang hinaus wird dem Mieter gemäß § 6 zusätzlich berechnet. -
6. Überstunden und Zahlung der Miete
Dem umseitig genannten Mietzins liegt bei Geräten mit Stundenzähler die Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 zugrunde.
Überstunden werden pro angefangene Stunde mit 1/8 des Tagesmietzinses abgerechnet. Die Miete ist entsprechend der auf der Vorderseite angegebenen Zahlungsweise zu entrichten. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags länger als 10 Kalendertage in Verzug oder geht ein vom Mieter gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten. Jedoch werden die Beträge, welche der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, nach Abzug der Kosten für Rückholung und Neuvermietung angerechnet. -
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters. -
8. Pflichten des Mieters, Besichtigungsrecht
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Der Mieter ist verpflichtet,
a) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
c) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden;
d) dem Vermieter unverzüglich über evtl. eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten. Erforderlichenfalls ist der Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Weisung des Vermieters abzuwarten;
e) ihm obliegende notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die erforderlichen Ersatzteile sind über den Vermieter zu beziehen;
f) den Mietgegenstand gegen Diebstahl etc. und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen;
g) dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch geschulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen oder Erlaubnisse erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter. -
9. Untervermietung und besondere Pflichten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unter zu vermieten oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen, -
10. Rücklieferung des Mietgegenstands
Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und vollgetankt mit allen Zubehörteilen zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzustellen.
Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter den Mietgegenstand in vorgenanntem Zustand so rechtzeitig bereitzustellen, dass eine Abholung innerhalb der Arbeitszeiten des Vermieters gewährleistet ist.
Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in § 8 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich Mietzeit um die Zeit die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Wartungsarbeiten und Reparaturen unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist.
Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten seitens des Vermieters sind dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen. Besteht über den Zustand des Mietgegenstands sowie Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist der Mietgegenstand durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen.
Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Vermieter seinen Sitz hat, zu benennen.
Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn 14 Tage nach Abholung des Mietgegenstands keine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter abgesandt wurde. -
11. Verlust der Mietgegenstände
Die Gefahrtragung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren Rückgabe an den Vermieter. Sollte es dem Mieter schuldhaft nicht möglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und Zeitpunkt Entschädigungsleistung erforderlich ist. Der Verlust oder die Beschädigung der Mietsache durch eine Straftat ist unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. -
12. Kündigung
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters mindert;
b) der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt;
c) bei einer Untersuchung nach § 8 Abs. 2 festgestellt wird, dass der Mietgegenstand durch Vernachlässigung der dem Mieter nach § 8 Abs. 1 obliegenden Pflichten erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist;
d) der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig gewährt wird und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann.
Macht der Vermieter von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, so findet § 6 Abs.2 entsprechende Anwendung. -
13. Maschinenbruchversicherung / Diebstahlversicherung
a) Mietgegenstände ohne Stundenzähler Für die Mietgegenstände ohne Stundenzähler kann keine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen werden
b) Mietgegenstände mit Stundenzähler Für die Mietgegenstände mit Stundenzähler wird eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen, die aus Risiken wie z.B. Brand, Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Gehäuseschäden, Kabelbruch etc. resultieren. In diesen Fällen hat der Mieter eine Selbstbeteiligung von 10 % der Schadenssumme, mindestens jedoch 1.500,- € zu tragen.
c) Typische Verschleißteile, wie z.B. Diamantkronen, Diamantscheiben, Schleifwalzen etc., werden von der Maschinenbruchversicherung nicht erfasst. .
d) Diebstahlversicherung Großgeräte (Radlader, Bagger etc.) können auch gegen Diebstahl versichert werden. In diesem Fall beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 10 % des Gerätewertes, mindestens jedoch 1.500,-. Die Versicherung von Kleingeräten gegen Diebstahl ist nicht möglich.
e) Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Die genannten Begrenzungen gelten nicht, sofern dem Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. -
14. Haftungsbegrenzung des Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden, die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, sowie für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise erfolgen. Im letzteren Fall ist die Haftung des Vermieters begrenzt auf den Schaden, der vertragstypischerweise vorhersehbar ist. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers der Gesundheit sowie nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. -
15. Kaution
Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt. -
16. Reservierungen
Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. -
17. Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtswirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht. -
18. Gerichtsstand
In allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Vermieters zuständig ist.